Satzung des Bundesverbandes der Sporttherapeuten in -forensischen- Psychiatrien

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.      Der Verband führt den Namen „Bundesverband der Sporttherapeuten in -forensischen- Psychiatrien“

2.      Der Sitz des Verbandes ist Magdeburg. Er soll in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

3.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verbandes

1.      Der Verband ist konfessionell und parteilich ungebunden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.      Zweck des Verbandes ist die Förderung von Sport und Bewegung als therapeutisches Mittel in der interdisziplinären Behandlung psychisch kranker und suchtkranker Menschen, insbesondere im Maßregelvollzug.

Dies geschieht durch,

a)      Erarbeiten, Evaluieren und Weiterentwickeln sporttherapeutischer Konzepte, auf Grundlage neuester sportwissenschaftlicher Erkenntnisse - interdisziplinarisch angelegt - innerhalb psychiatrischer Einrichtungen, insbesondere der Forensischen Psychiatrien (Maßregelvollzug)

b)     Förderung der Wissenschaftlichkeit durch Forschung

c)      Ansprechpartner, Netzwerk und Austauschplattform für Sporttherapeuten, die in psychiatrischen Einrichtungen - insbesondere in Forensischen Psychiatrien (Maßregelvollzug) -  tätig sind

d)     Vertretung des Berufsstandes (Konzeptions-, Anforderungs- sowie Qualitätsstandards)

e)     Zusammenarbeit mit Kliniken, Universitäten, Ausbildungsinstituten, Sozial- und Rentenversicherungsträgern sowie Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge

f)       Organisation und Durchführung von Fort- und Weiterbildungen, Tagungen und Veranstaltungen sporttherapeutischen Charakters sowie der Veröffentlichung daraus resultierender Ergebnisse

g)      Förderung von Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen 

3.      Zur Verfolgung seiner Aufgaben und Ziele kann der Verband Mitglied anderer gemeinnütziger Verbände und Vereinigungen werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.      Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.      Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes, auch nicht bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereins. Dies betrifft nicht Auslagenersatz oder Vertragshonorare in der üblichen Höhe.

4.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.      Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Den Mitgliedern des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Zahlung einer Vergütung in Höhe der Ehrenamtspauschale im Sinne des §3 Nr. 26a EStG gewährt werden. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Auslagenersatz.

§ 4 Rechtsgrundlagen

1.      Rechtsgrundlage des Verbandes ist die Satzung.

§ 5 Mittel des Verbandes 

1.      Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verband durch:

a)      Mitgliedsbeiträge

b)     Umlagen

c)      Geld- und Sachspenden

d)     Zuschüsse aus öffentlicher Hand

e)     sonstige Zuwendungen

§ 6 Mitgliedschaft

1.      Mitglied des Verbandes kann jede natürliche und juristische Person werden.

2.      Der Antrag auf Aufnahme in den Verband ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

3.      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

4.      Der Austritt aus dem Verband ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

5.      Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Verbandsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mehr als sechs Monate in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen.

6.      Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verband kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.

7.      Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verband verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1.      Jedes Mitglied hat Mitgliedsbeiträge zu leisten.

2.      Die Höhe und Fälligkeit des jeweiligen Mitgliedsbeitrags wird durch die Beitragsordnung festgesetzt.

3.      Ehrenmitglieder sind beitragsfrei gestellt.

§ 8 Umlagen

1.      Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Verbandes können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Die Höhe der Umlage darf das Vierfache des Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Maßgebend ist der Geldbeitrag (Jahresbeitrag), den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.

§ 9 Organe des Verbandes

1.      Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

1.      Der Vorstand des Verbandes besteht aus bis zu 6 Personen, nämlich dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und bis zu zwei Beisitzern.

2.      Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

3.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.

4.      Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes

1.      Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, die nicht durch die gegenwärtige Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Näheres regelt ein Geschäftsverteilungsplan.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)      Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

b)     Einberufung der Mitgliederversammlung,

c)      Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d)     Verwaltung des Verbandsvermögens und Buchführung,

e)     Erstellung des Jahreshaushaltsplans und des Jahresberichtes,

f)       Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

g)      Erlass und Änderung des Geschäftsverteilungsplans.

2.      Die Haftung des Vorstandes bei einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

3.      Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes

1.      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege. Vorstandssitzungen können auch in Form von Videokonferenzen abgehalten werden.

2.      Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern-)mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

3.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

4.      Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort bzw. Art und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.

5.      Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.

§ 13 Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für den Verband.

2.      Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)      Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

b)     Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,

c)      Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes,

d)     Erlass und Änderung der Beitragsordnung,

e)     Festsetzung von Umlagen, einschließlich deren Höhe,

f)       Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,

g)      Ernennung von Ehrenmitgliedern,

h)     Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstandes,

i)       Entlastung des Vorstandes.

3.      Einmal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Verbandes statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

4.      Mitgliederversammlungen können auch als Videokonferenzen stattfinden, bzw. einzelne Mitglieder können an Mitgliederversammlungen per Videokonferenz teilnehmen.

5.      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll den Ort, die Zeit und gegebenenfalls die Art der Versammlung, die Zahl der teilnehmenden Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Mail-Adresse, unter Angabe der Tagesordnung. Des Weiteren erfolgt die Einladung, unter Angabe der Tagesordnung, durch Veröffentlichung auf der Verbandshomepage. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung, bzw. der Veröffentlichung der Einladung folgenden Tag.

2.      Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen sowie gegebenenfalls per Videokonferenz zugeschalteten Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der von den anwesenden, bzw. teilnehmenden Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen.

2.      Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet, ist auch dieser verhindert, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Aussprache einem anderen Mitglied übertragen werden.

3.      In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (auch jedes Ehrenmitglied) eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich (ggf. per elektronischer Stimmenabfrage) durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

4.      Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:

a)      die Änderung der Satzung,

b)     die Auflösung des Verbandes,

c)      die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung.

5.      Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt in jedem weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit.

§ 16 Kassenführung

1.      Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

2.      Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 17 Haftungsbeschränkung des Verbandes

1.      Der Verband haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Verbandes oder bei Verbandsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

2.      Der Verband haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Verbandes.

3.      Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

§ 18 Auflösung des Verbandes

1.      Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.      Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.

3.      Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Deutschen Behindertensportverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Stand: 28.06.2022